Rechtliches

Was muss ich rechtlich beachten? Rechtslage bei der Nutzung von Filmen in der Gemeinde und im Unterricht.

Wussten Sie, dass Sie in rechtliche Schwierigkeiten kommen können, wenn Sie Filme, die Sie in Geschäften oder im Internet gekauft haben, in Ihrem Unterricht oder einer Fortbildung einsetzen, obwohl das Filmmaterial ja dann für Bildungszwecke genutzt wird?
Lesen Sie hierzu eine aktuelle Stellungnahme zum Thema „Vorführrechte im nicht-kommerziellen Bereich von Schule und Gemeinde“ des bekannten Urheberrechtsanwalt Dr. Stefan Haupt.

Filmvorführung im Klassenverband

Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Vorführung von Filmen im Klassenverband ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist. Bis Ende der 70er Jahre musste für die Vorführung eines Films im Schulunterricht die Filmkopie physisch von der Bildstelle beschafft werden. Somit war es zu dieser Zeit gar nicht möglich, Filme im Schulunterricht vorzuführen, ohne dass dafür von der Bildstelle eine Filmkopie mit dem entsprechenden Vorführrecht beschafft wurde.

I. Entwicklung der Technik zur Filmvorführung

Erst seit der Einführung der Videokassette Ende er 70er Jahre war es möglich, ohne großen Aufwand Filme anzusehen. Mit dem Anbruch des digitalen Zeitalters haben sich diese Möglichkeiten noch vereinfacht bzw. verbessert. So ist es möglich, mit Computern, Laptops, Tablets, Videobeamern, Fernsehern und DVD-Spielern und sogar Smartphones Filme anzusehen. Dafür reicht ein USB-Stick aus.
Filme sind urheberrechtlich geschützt. Filmherstellern steht gemäß § 94 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Damit hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob der Film vervielfältigt, verbreitet, zur öffentlichen Vorführung, zur Fernsehsendung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung via Internet (Streaming, VoD o. ä.) genutzt wird (§ 94 Abs. 1 UrhG). Zudem wirkt gemäß § 10 Abs. 3 UrhG zugunsten des Filmherstellers die gesetzliche Vermutung der Rechteinhaberschaft.
Der Filmhersteller überträgt regelmäßig das Recht zur Filmvorführung in Schulen und im nichtgewerblichen sowie konfessionellen Bereich auf entsprechend spezialisierte Unternehmen, wie z. B. die Matthias-Film gGmbH.

II. Öffentliche Wiedergabe

Jede öffentliche Vorführung eines Films bedarf der vorherigen Zustimmung des Filmherstellers bzw. Rechteinhabers (§ 52 Abs. 3 UrhG).
Die Vorführung eines Films ist öffentlich, wenn zwischen den Rezipienten keine persönliche Verbundenheit besteht (§ 15 Abs. 3 UrhG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit den Urteilen des EuGH vom 15.03.2012 (GRUR 2012, 593, 597) nicht mehr zwischen einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen Nutzung zu unterscheiden ist. Es geht nur noch um die Frage, ob die Nutzung privat oder nichtprivat und damit öffentlich ist.
Daraus folgt, dass Nutzungen im Schul- bzw. nichtgewerblichen oder konfessionellen Bereich immer nicht privat und damit öffentlich sind.
Für die urheberrechtliche Relevanz einer Filmvorführung spielt es auch keine Rolle, ob bzw. dass für die Teilnahme an der Filmvorführung kein Eintrittsgeld erhoben wird.

III. Rechtsverletzung

1. Schadensersatz
Sofern die widerrechtliche Nutzung, das heißt zum Beispiel die öffentliche Vorführung eines Films, erfolgt, stehen dem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Auskunft sowie Schadensersatz zu (§ 97 Abs. 2 UrhG). Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs kann der in seinen Rechten Verletzte zwischen der Herausgabe des Verletzergewinns, der üblichen Lizenzgebühr oder dem entgangenen Gewinn wählen.

2. Haftung des gesetzlichen Vertreters
Gemäß § 99 UrhG richten sich die Unterlassungsansprüche nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen den Betreiber der Einrichtung.

3. Strafrechtliche Konsequenzen
Die rechtswidrige Nutzung von Filmen, wie z. B. durch eine öffentliche Wiedergabe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 106 UrhG). Sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 108 UrhG). Aufgrund der digitalen Nutzungsmöglichkeiten (PC, Laptop, Tablet, Smartphone) hat fast jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich Filme anzusehen.

IV. Problemlösung

Die Gefahr von Rechtsverletzungen kann dadurch ausgeschlossen werden, dass für jede Filmvorführung, die nicht in den eigenen vier Wänden stattfindet, also in Schulen und im nichtgewerblichen sowie konfessionellen Bereich, ein entsprechender Rechteerwerb erfolgt.

Berlin, den 27.02.2015
Dr. Stefan Haupt
Rechtsanwalt

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Eines ist sicher: Mit den Filmen von Matthias-Film sind Sie auf der sicheren Seite!

Sie können unsere Filme in Medienzentren entleihen oder direkt bei uns erwerben.

Da unsere Medien stets mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung ausgestattet sind, können das verleihende Medienzentrum aber auch die entleihenden Lehrer/innen sicher sein, dass die Vorführung in der Schule uneingeschränkt möglich ist.

Egal ob zur Unterrichtsvorbereitung oder -nachbereitung, ob für eine oder mehrere Schulklassen, für Arbeitsgemeinschaften, Projektwochen, Schulfeste, Elternabende oder Gemeindegruppen: Matthias-Film-Medien sind in allen Bereichen der Schule, Fortbildung und in der Kirchengemeinde einsetzbar.

Folgende Dinge sind aus rechtlichen Gründen auch mit unseren Medien nicht erlaubt:

• Sofern nicht ausdrücklich von uns gestattet, dürfen Sie keine Kopien unserer Medien anfertigen.

• Filme, die Sie ohne Verleihrecht (V-Recht) erworben haben, dürfen nicht verliehen werden.

• Bei Schulen, die eine Schullizenz erworben haben, ist ein Einsatz der Filme außerhalb der Schule nicht möglich. Das verleihende Medienzentrum darf allerdings die Medien auch an andere Bildungseinrichtungen verleihen. Bei Fragen genügt ein Anruf und wir helfen Ihnen gerne weiter.

• Sollten Sie Ausschnitte unserer DVD in Präsentationen oder Arbeitsblätter aufnehmen, dürfen Sie diese nicht veröffentlichen oder verbreiten.

Was bedeutet FSK?

Unter FSK ist die Altersfreigabe der Filme vermerkt. Bei Angabe “FSK: o. A.” bedeutet dies die Freigabe ohne Altersbeschränkung gem. § 14 JuSchG/FSK.